Bauantrag

Bauantrag - Baugenehmigung

 

Lieber Bauwerber!

 

Für das Errichten oder Ändern eines bestehenden Gebäudes ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Dafür ist ein Bauantrag bei der Gemeinde einzureichen, der von uns nach Behandlung im Gemeinderat an die Genehmigungsbehörde beim Landratsamt Rottal-Inn weitergeleitet wird. Unter Umständen genügt die Anzeige des Vorhabens (Genehmigungsfreistellungsverfahren). Ein Bauantrag ist auch dafür erforderlich. Nützliche Hinweise zum Genehmigungsfreistellungsverfahren enthält das unten angefügte Merkblatt.

 

Verfahrensfreie Bauvorhaben - Abweichungen

Keiner Genehmigung/Anzeige bedürfen die Errichtung und Änderung von in Art. 57 der Bay. Bauordnung aufgeführten Maßnahmen (z.B. Gebäuden ohne Feuerungsanlagen mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m³, Grenzgaragen mit einer Fläche von bis zu 50 m² außer im Außenbereich, bestimmte Gewächshäuser u. a.).

Die Bauaufsichtsbehörden

erteilen Ihnen im Einzelfall Auskunft, ob Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Beachten Sie: Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ohne die erforderliche Genehmigung sind eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

Soweit ein Bebauungsplan besteht, müssen dessen Festsetzungen eingehalten oder eine Abweichung beantragt werden.

Unter Umständen bedarf es einer Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz.

 

Über Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben die Gemeinde Dietersburg auf entsprechenden Antrag (Antrag auf isolierte Befreiung).

Eine Abweichung kann erteilt werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen werden soll und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Wann eine Ausnahme zulässig ist, ist in der jeweiligen Satzung selbst geregelt. Eine Befreiung kommt in Betracht, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, dies städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans oder der sonstigen Regelung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Zudem muss die Befreiung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein und darf die Grundzüge der Planung nicht berühren.

 

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen schriftlich beantragt werden; der Antrag ist zu begründen. Bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen.

Hinweis: Der Art. 57 der Bay. Bauordnung unter http://www.verkehr.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/vorschriftenundrundschreiben/index.php

 

Kosten

Die Gebühren betragen für Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans 10 v. H. des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 75 €. Für Abweichungen und Ausnahmen, sofern sie nicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 60 BayBO geprüft werden (dann ist die Abweichungsgebühr in der Baugenehmigungsgebühr mitenthalten), beträgt die Gebühr 5 v. H. des Werts des Nutzens, der durch die Abweichung bzw. Ausnahme in Aussicht steht, mindestens 75 €.

 

Haben Sie Fragen zur Genehmigungsfähigkeit von baulichen Vorhaben?

 

Ihr zuständiger Sachbearbeiter bei der Genehmigungsbehörde am Landratsamt Rottal-Inn ist Hr. Bernd Müller - Tel.: 08561/20-325 

 

Drucken