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Beglaubigungen von Dokumenten

Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen. Darüber hinaus beglaubigt die Meldebehörde auch Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden, sofern das Original in deutscher Sprache ist.

 

Die Kopie des Dokuments, das beglaubigt werden soll wird durch unseren Sachbearbeiter vorgenommen. Es ist also nicht nötig, das Sie die Dokumente vorher kopieren.

 

Nicht beglaubigt werden beispielsweise:

  • Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
  • Abschriften oder Vervielfältigungen von deutschen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. Die Beglaubigung erfolgt durch die Standesämter.
  • Ablichtungen und ähnliche Vervielfältigungen von Abschriften der Katasterbücher und von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk. Die Beglaubigung erfolgt durch das Liegenschaftskataster führende Vermessungs- und Katasteramt.
  • Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung.
  • Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
  • Sonstige sogenannten Unikate wie die Zulassungsbescheinigung – Teil I (Fahrzeugscheine) und Führerscheine.

 

Beachten Sie weiterhin, dass in bestimmten Fällen eine Beglaubigung von Dokumenten nur von einem Notar vorgenommen werden darf  (http://dejure.org/gesetze/BGB/129.html)

 


Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Nadine Steinhuber 08564 9607-21  
Hildegard Kühbeck 08564 9607-13  
Claudia Strobl 08564 9607-10  
 


Weiterführende Links
weiterführender Artikel: Suchindex für Mitarbeiter erneuernBeglaubigungen



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