Jede Leiche muss bestattet werden und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). – so steht es im § 1 Bestattungsgesetz für Bayern.
Die Gemeinde Dietersburg weist für diese Aufgabe zwei Friedhöfe auf, einen in Dietersburg und einen in Peterskirchen.
Außerdem gibt es in Nöham einen kirchlichen Friedhof.
Zur Bestattung der verstorbenen Bürgerinnen und Bürger stellt die Gemeinde verschiedene Bestattungsmöglichkeiten zur Verfügung: Erdbestattung in Einzel- und Familiengräber und Urnenbestattung in Urnenwänden, Urnenerdgräbern und in auf beiden Friedhöfen in anonymen Urnenfeldern. Die Bestattung einer Urne kann aber auch in normalen Erdgräbern erfolgen.
Die Bestattung wird neben dem Bestattungsgesetz speziell für die beiden gemeindlichen Friedhöfe durch eine Friedhofssatzung geregelt. Die Höhe der entsprechenden Gebühren beinhaltet die Friedhofsgebührensatzung. Wo und welches Grab man erwerben möchte ist im Friedhofsplan ausgewiesen, der in der Friedhofsverwaltung im Rathaus geführt wird.
Die Gräber können nicht nur im Trauerfall gekauft werden, sondern auch schon im Vorfeld. Die Laufzeit der Gräber ist dann jedoch kürzer (4 Jahre). Bei einem Trauerfall ist die vorgeschriebene Ruhefrist von 20 Jahren einzuhalten.