Wohngeld kann grundsätzlich nur auf Antrag erteilt werden und dient als Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann diese Leistung gewährt werden.
Wohngeld gibt es für:
- Mieterinnen und Mieter von selbst genutztem Wohnraum – in Form von Mietzuschuss
- Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum – in Form von Lastenzuschuss
Wohngeldempfänger sind insbesondere Personen, die
- Grundsicherung
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten.
Kein Wohngeld erhält, wer eine staatliche Sozialleistung bezieht, die auch die Kosten der Unterkunft enthalten.
Wo stelle ich den Antrag?
Wohngeldanträge von Bürgern des Landkreises Rottal-Inn sind bei der Wohngeldbehörde am Landratsamt zu stellen.
Dem Antrag auf Wohngeld sind aber nach wie vor die nachfolgend aufgeführten Nachweise beizufügen:
– Nachweise über Einkommen (brutto) aller Haushaltsmitglieder
– bei Arbeitnehmern – Verdienstbescheinigungen
– bei Rentnerinnen u. Rentner – letzten gültigen Rentenbescheid
– bei Empfängern von Sozialleistungen – Nachweise über Art und Höhe
– bei Kinder – Nachweis über Kindergeld
– bei Arbeitslosen – Bewilligung- und Leistungsbescheid des Arbeitsamtes
– bei Auszubildenden – Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
– Nachweis über sonstige Einnahmen (Zinseinnahmen o. ä.)
– Nachweise über die Miete
– Mietvertrag mit Ergänzungsvereinbarungen
– Nachweis über Untervermietung (Untermietvertrag)
– Sonstige Nachweise (sofern vorhanden)
– Nachweise über erhöhte Werbungskosten
– Nachweise über eventuelle gesetzliche Unterhaltverpflichtungen
– Schwerbehindertenausweis
– Pflegegeldbescheid