Wirtschaftswerbung jeglicher Art wie z. B. Werbung für Veranstaltungen in Betrieben, Diskotheken, für Geschäftseröffnungen sowie für Messen wird an gemeindlichem Eigentum verboten. Zum gemeindlichen Eigentum zählen u. a. Grundstücke, Verkehrsschilder, Hinweistafeln, Laternen, Buswartehäuschen, Bäume oder Zäune. Für Wirtschaftswerbung stehen andere Werbeträger wie Zeitung, Internet, Radio, Postwurfsendungen oder private Werbeflächen zur […]
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